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Als Beschädigte/r haben Sie für anerkannte Gesundheitsstörungen Anspruch auf Heilbehandlung. Sind Sie schwerbeschädigt, werden auch für versorgungsfremde Leiden Leistungen gewährt, wenn und soweit sie nicht anderweitig (z. B. durch Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung) sichergestellt sind; unter den gleichen Voraussetzungen können die Familienangehörigen und Pflegepersonen der Schwerbeschädigten sowie alle Hinterbliebenen Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.
Art und Umfang der Leistungen entsprechen im Allgemeinen denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Heilbehandlung umfasst
Werden ausschließlich Schädigungsfolgen behandelt, dürfen keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen erhoben werden.
Mehrkosten, die über das notwendige Maß hinaus gehen, sind vom Leistungsempfänger selbst zu übernehmen (zum Beispiel im Rahmen der Versorgung bei Zahnschädigungen).
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung werden grundsätzlich auf Antrag erbracht. Folgende Leistungen werden unmittelbar durch das zuständige Versorgungsamt erbracht und sind dort zu beantragen:
Die Heilbehandlung wird in der Regel sofort erbracht. Bestimmte Leistungen (z.B. orthopädische Versorgung, Zahnersatz) sind in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen und sollten daher rechtzeitig beantragt werden.
Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Merkblatt zur Heil- und Krankenbehandlung
Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV)