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Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige eines Geldwäschebeauftragten

Volltext

Finanzunternehmen sowie Veranstalter/Veranstalterinnen und Vermittlerinnen/Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertretung zu bestellen.


Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertretung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Die Verpflichtung betrifft in Brandenburg konkret:

  • Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 24 GwG,
  • Buchmacher im Sinne von § 2 Abs. 1 Rennwett-Lotterie-Gesetz (RennwLottG),
  • Spielbanken,
  • Wettvermittlungsstellen,
  • die Annahmestellen i.S.d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten,
  • Veranstalter von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) i. S. d. §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021
     

Geldwäschebeauftragte sind für die Einhaltung der geldwäsche-rechtlichen Vorschriften zuständig und sind der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.

Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.

Zu den wichtigsten Aufgaben einer bzw. eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:

  • Sie Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
  • Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
  • Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Verfahrensablauf

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)