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Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bezahlen

Volltext

Die deutsche Zollverwaltung erhebt Verbrauchsteuern auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse. Für die Erhebung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer ist die Zollverwaltung zuständig.

Schaumwein

Schaumweine sind gegorene Getränke, 

  • in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder sind Getränke,
  • die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen oder sind Getränke, 
  • die je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur (KN) – Warenverzeichnis der Europäischen Union, achtstellige Warennummern – zuzuordnen sind. 

Der Alkoholgehalt muss mehr als 1,2 Volumenprozent und darf höchstens 15 Volumenprozent betragen. Im Bereich von 13 bis 15 Volumenprozent muss der vorhandene Alkohol zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein. Beispiele für Schaumweine sind Champagner, Prosecco oder Sekt.

Zwischenerzeugnisse

Zwischenerzeugnisse sind ebenfalls gegorene Erzeugnisse, die mit Destillationsalkohol versetzt sind. Sie müssen

  • einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 bis 22 Volumenprozent aufweisen, 
  • dürfen weder Schaumwein oder Wein sein oder als Bier besteuert werden und
  • müssen wie Schaumwein den Positionen 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet sein. 
  • Likörweine oder aromatisierte Weine sind beispielsweise Zwischenerzeugnisse.

Die Steuer entsteht, sobald der Schaumwein oder das Zwischenerzeugnis aus einem sogenannten Steuerlager entnommen oder in diesem verbraucht wird.

Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Waren hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Drittstaat einführen.

Wenn Sie als Steuerlagerinhaber steuerpflichtig werden, müssen Sie eine Steueranmeldung auf einem amtlichen Vordruck abgeben. Darin berechnen Sie eigenständig die Steuersumme. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Ware als registrierter Empfänger in Ihren Betrieb aufnehmen.

Höhe der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse

Die Verbrauchssteuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bemisst sich nach der Menge an fertigen Getränken unter Berücksichtigung des jeweiligen Alkoholgehalts:

  • für Schaumwein bis 6 Volumenprozent müssen Sie 51,00 EUR je Hektoliter oder 0,38 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
  • für Schaumwein ab 6 Volumenprozent müssen Sie 136,00 EUR je Hektoliter oder 1,02 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen 
  • für Zwischenerzeugnisse bis 15 Volumenprozent müssen Sie 102,00 EUR je Hektoliter oder 0,76 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
  • für Zwischenerzeugnisse bis 15 Volumenprozent (bei Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder Flaschen, die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen) müssen Sie 136,00 EUR je Hektoliter oder 1,02 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
  • für Zwischenerzeugnisse ab 15 Volumenprozent müssen Sie 153,00 EUR je Hektoliter oder 1,15 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Fristen

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle(n)