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Wenn Waren über mehrere Durchgangsländer oder Zollgebiete innerhalb Europas hinweg befördert werden, müssen unter Umständen an verschiedener Stelle Importzölle oder andere Abgaben gezahlt und entsprechende Erstattungen beantragt werden. Mit dem Unionsversandverfahren können Sie Waren mit nur einer Zollabfertigung befördern. Es erleichtert den Warenverkehr und die Zollbestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Andorra und San Marino. Die Waren können vom Ausgangsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befördert werden, an dem die Zollvorschriften und die nationalen Steuervorschriften erfüllt werden.
Um Ihre Waren einfacher in das Unionsversandverfahren zu überführen, können Sie als Unternehmen oder Einzelperson den Status eines "zugelassenen Versenders" beantragen.
Die Bewilligung des "Status eines zugelassenen Versenders" ermöglicht es Ihnen, Unionsversandverfahren eigenständig auch außerhalb der Öffnungszeiten der Abgangszollstelle an den in der Bewilligung zugelassenen Orten zu eröffnen. Die Abfertigungs- und Kontrollpflichten der Abgangszollstelle gehen auf Sie als Bewilligungsinhaber über. Sie dürfen
Ein in Deutschland bewilligter Status als "zugelassener Versender" gilt nur für Unionsversandverfahren, die in Deutschland beginnen. Einmal bewilligt müssen Sie den Status nicht erneuern.
Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen müssen
Keine
Den Status als "zugelassener Verwender" müssen Sie schriftlich beantragen:
Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Sie Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führen. Bei Fragen zu einem laufenden Antragsverfahren, zur Bewilligung von Verfahrenserleichterungen oder anderen eingeleiteten Verfahren wenden Sie sich an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Ihr Antrag wird innerhalb von 30 Tagen angenommen und es wird innerhalb von 120 Tagen über ihn entschieden.
Keine
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium der Finanzen