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Wonach suchen Sie?
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Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Sie 5 Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten besetzen (Pflichtarbeitsplätze).
Normalerweise muss eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person mindestens 18 Stunden pro Woche bei Ihnen in Teilzeit arbeiten, damit der Arbeitsplatz als Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden kann.
Arbeitet eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person weniger als 18 Stunden in der Woche, müssen Sie nachweisen, dass dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Erst dann kann dieser Arbeitsplatz ausnahmsweise als Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.
Um die Beschäftigung als Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten:
Für die Anrechnung können Sie einen formlosen Antrag stellen.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich : Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Zuständig: Agentur für Arbeit
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.