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Wonach suchen Sie?
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Mit der Eignungsprüfung weisen Sie nach, dass Sie den Beruf als Steuerberaterin oder Steuerberater auch in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausüben können.
Die Eignungsprüfung ist eine Unterform der Steuerberaterprüfung. Wenn sowohl die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung als auch die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllt sind, steht es Ihnen frei, welche Form der Prüfung Sie beantragen.
Die Eignungsprüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit höchstens 2 Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Unterschied zur „normalen“ Steuerberaterprüfung handelt es sich bei der Eignungsprüfung um eine verkürzte Prüfung, da nicht alle Prüfungsgebiete geprüft werden. Prüfungsgebiete:
Die Prüfung in einem der genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn Sie nachweisen können, dass Sie im Rahmen Ihrer bisherigen Ausbildung, durch Fortbildung oder im Rahmen Ihrer bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt haben, die in dem jeweiligen Prüfungsgebiet gefordert werden und die von einer zuständigen Stelle formell anerkannt wurden.
Die Eignungsprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde abgelegt. Die Zulassung zur Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer.
Nach bestandener Eignungsprüfung erfolgt Ihre Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater durch die zuständige Steuerberaterkammer mit denselben Rechten und Pflichten.
Hinweis:
Die geforderten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz von einer nach den dortigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein.
Eigene Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen; sonstige Unterlagen benötigen eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache.
Die Zulassung zu der Eignungsprüfung setzt folgende Bedingungen voraus:
Hinweis:
Ist der Beruf des Steuerberaters im Herkunftsland nicht reglementiert, das heißt ist die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden, setzt die Zulassung zur Eignungsprüfung zusätzlich voraus, dass der Beruf des Steuerberaters 1 Jahr in den vorhergehenden 10 Jahren im Herkunftsland in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden ausgeübt wurde.
In diesem Fall muss die zuständige Behörde des Herkunftslandes zusätzlich bescheinigen, dass der Bewerber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde.
Die Pflicht zum Nachweis dieser einjährigen Berufserfahrung entfällt jedoch, wenn durch den Ausbildungsnachweis der Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird.
Im Gegensatz zur „normalen“ Steuerberaterprüfung müssen Sie für den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung keine Antragsfrist beachten.
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Steuerberaterkammer.