Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Volltext
Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder -ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:
An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Waren
Edelsteine, Perlen und Schmuck
Altmetallen
Auskunfteien, Detekteien
Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
Schlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
Herstellung und Vertreib spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge
bei natürlichen Personen für die/den Gewerbetreibende/n
bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
bei juristischen Personen für jeden gesetzlichen Vertreter
Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
bei natürlichen Personen für die/den Gewerbetreibende/n
bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
bei juristischen Personen für jeden gesetzlichen Vertreter
Voraussetzungen
Anmeldung oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gegebenenfalls landesrechtliche Gebühr
Verfahrensablauf
1. Melden Sie Ihr überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder um.
2. Beantragen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und reichen Sie diese bei der Gewerbebehörde ein.
3. Die Gewerbebehörde prüft Ihre Zuverlässigkeit.
Fristen
Unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare: keine
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Fachlich freigegeben durch
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin (SenWiEnBe)
Fachlich freigegeben am
07.10.2020
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und der kreisfreien Städte, § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).