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Angaben im Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis können aus unterschiedlichen Gründen zu korrigieren oder zu entfernen sein. Um das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer auf dem aktuellen Stand zu halten, sind in bestimmten Fällen Löschungen erforderlich.
Gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermachtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg ist eine Löschung in folgenden Fällen erforderlich:
Im Fall des Todes des Dolmetschers oder Übersetzers enden mit der Lösçhung die Befugnisse nach S 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die in § 4 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg genannten Berechtigungen und Verpflichtungen.
Eine Eintragung ist nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen, wenn diese einen Dolmetscher oder Übersetzer betrifft, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist (s. S 6 Abs. 5 Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg). Sie können beantragen, dass die Eintragung um weitere fünf Jahre verlängert wird.
Zudem kann die Eintagung gelöscht werden, wenn
§ 6 Absätze 3 bis 5 des Gesetzes- über die allgemeine Beeidig von Dolmetschern und Ermächtigung von ÜbersetŽern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz BbgDolmG) vom 71 Juli 2009 (GVBl.l/09, [Nr. S.252) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl,l/15, [Nr. 38])
Es sind die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung einer Löschung erforderlich sind wie z.B. die Todesurkunde.
Die für die Prüfung des Anfrages auf allgemeine Beeidigung eines Dolmetschers oder Ermächtigung eines Übersetzers zuständigen Präsidenten der Landgerichte teilen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts den Löschungsgrund mit.
Sofern dem für die Prfüng des Antrages auf allgemeine Beeidigung eines. Dolmetschers oder Ermächtigung eines Übersetzers zuständigen Präsidenten des Landgerichts eine Tatsache bekannt, die eine Löschung von Angaben im Dolmetscher- und Ubersetzerverzeichnis erfordert, teilt er dies dem für die Führung des Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit. Dieser prüft, ob ein Grund für eine Löschung vorliegt. Ihm obliegt die Löschung der Eintragung.
Schriftform
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Brandenburgisches Oberlandesgericht