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Wenn Sie als Dolmetscher und Übersetzer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 Absatz 1 BbgDolmG genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, können Sie auf Antrag in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis eingetragen werden.
Auch wenn Ihr Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat Ihrer Niederlassung nicht reglementiert ist und Sie diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben, können Sie eine Eintragung in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beantragen.
In beiden Fällen ist Voraussetzung für eine Eintragung, dass Sie die Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen).
Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beinhaltet folgende Angaben zu den allgemein beeidigten Dolmetschern und ermächtigten Übersetzern:
Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung Sie Ihr Einverständnis erteilt haben, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).
§ 6 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz - BbgDolmG) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S.252) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 38])
Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 23. September 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 34], S.709) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 37])
Dem Antrag fügen Sie folgende Nachweise und Angaben bei:
Die Nachweise der Nummer 1 legen Sie im Original oder in beglaubigter Abschrift vor. Zu Urkunden, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers bei.
Voraussetzung für die Aufnahme in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer sind:
Kostenfrei gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes
Den Antrag auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis richten Sie schriftlich an das Landgericht Potsdam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg - Brandenburgisches Dolmetschergesetz).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.
Sofern Sie das Einverständnis mit der Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten erklärt haben, werden diese im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).
Die Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu bearbeiten (§ 3 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes)
Ministerium der Justiz
Für Anträge auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis und für die Führung des Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnisses:
Für die Führung des Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnisses: