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Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.
In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholischer Getränke anzubieten.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.
- bei Anzeige durch eine natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens 26,00 €
- bei Anzeige durch eine juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 31,00 €; für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter erhöht sich die Gebühr nach Zeitaufwand, mindestens um 13,00 €
- beim Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 8,00 €
(Tarifstellen 2.1.1.1.1 bis 2.1.1.1.3 der Anlage zur Gebührenordnung des MWAE)
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden, § 1 Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung (BbgGastGZV)