Die Anerkennung einer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Befähigung für ein Lehramt an Schulen im Land Brandenburg beantragen Sie beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Referat 45 - Lehramtsausbildung, Feststellung und Anerkennung von Lehrerberufsqualifikationen) als zuständige Behörde. Dazu reichen Sie einen Antrag (unter Verwendung der notwendigen Formulare) sowie die dazu erforderlichen Unterlagen und Nachweise in der ausgewiesenen Form ein.
Nach Eingang Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen wird innerhalb eines Monats geprüft, ob Ihre Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wenn das nicht der Fall ist, werden Sie aufgefordert, die entsprechenden Dokumente nachzureichen.
Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, wird geprüft, ob
- Sie über eine nach dem Recht Ihres Ausbildungsstaates vollständig abgeschlossene Lehrerberufsqualifikation verfügen, die auf einer Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung basiert,
- Sie im Ausbildungsstaat eine Befähigung zum Unterrichten in Fächern erworben haben, die auch Gegenstand der Brandenburger Lehramtsausbildung für das von Ihnen angestrebte Lehramt sind
und
- zwischen Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation und der Ausbildung im Land Brandenburg für das jeweils angestrebte Lehramt keine wesentlichen Unterschiede (Qualifikationsunterschiede) bestehen oder solche Unterschiede durch einschlägige Berufserfahrungen, sonstige Befähigungsnachweise oder durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen wurden.
Der Vergleichsmaßstab für diese Prüfung ist somit:
- ein abgeschlossenes, fünfjähriges Lehramtsstudium auf Hochschulniveau mit zwei Fächern bzw. einem Fach und dem Studienbereich Förderpädagogik mit zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie
- ein anschließender Vorbereitungsdienst, der mit einer Staatsprüfung endet.
Folgende Ergebnisse aus dieser Überprüfung sind möglich:
1. Keine wesentlichen Unterschiede
Sollten bei diesem Vergleich keine wesentlichen Unterschiede (Qualifikationsunterschiede) festgestellt worden sein, wird Ihre ausländische Lehrerberufsqualifikation als Befähigung für das angestrebte Lehramt anerkannt.
2. Feststellung wesentlicher Unterschiede
Sollten bei diesem Vergleich jedoch wesentliche Unterschiede festgestellt werden (Sie haben z.B. nur ein Fach studiert oder/und Sie haben nach Ihrem Studium keine dem Vorbereitungsdienst vergleichbare schulpraktische Ausbildung absolviert), dann können diese wesentlichen Unterschiede durch
- selbstständig erbrachte Studienleistungen in einem zweiten Fach und/oder den nachträglichen Erwerb einschlägiger Berufserfahrungen oder
- eine sogenannte Ausgleichsmaßnahme kompensiert werden. Sie haben in diesem Fall die Wahl, ob Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen möchten.
Entscheiden Sie sich für einen Anpassungslehrgang und umfasst Ihre Lehrerausbildung nicht das Studium eines zweiten Faches, muss dieses während des Anpassungslehrgangs nachstudiert werden.
Die Dauer des Anpassungslehrgangs wird auf Grundlage der festgestellten Qualifikationsunterschiede festgesetzt. Die Mindestdauer beträgt sechs Monate und die Höchstdauer drei Jahre. Die Festlegung der Dauer erfolgt einzelfallbezogen und richtet sich nach dem Umfang der jeweils noch auszugleichenden Qualifikationsunterschiede. Der Lehrgang kann in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder unter bestimmten Voraussetzungen auch berufsbegleitend bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft im Land Brandenburg absolviert werden. Für die Organisation und Durchführung wird ein Studienseminar beauftragt. Die Teilnahme am Anpassungslehrgang umfasst u.a. unterrichtspraktische Tätigkeiten im Umfang von 12 bis 19 Lehrerwochenstunden und die Teilnahme an Fortbildungsangeboten des zugewiesenen Studienseminars sowie im Falle einer Zusatzausbildung die damit verbundenen Studienangebote. Am Ende des Anpassungslehrgangs sind die von der teilnehmenden Person erbrachten Leistungen in Bezug auf die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden Qualifikationsmerkmale mit dem Prädikat „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
Sollten Sie sich hingegen für eine Eignungsprüfung entscheiden, erstreckt sich diese auf die festgestellten Qualifikationsunterschiede und umfasst je nach festgestellten bzw. nicht ausgeglichenen Qualifikationsunterschieden eine Unterrichtsprobe in dem anzuerkennenden Fach oder je eine Unterrichtsprobe in den anzuerkennenden Fächern und eine mündliche Prüfung in Form eines Kolloquiums. Auch hier wird ein Studienseminar mit der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung beauftragt. Zur Vorbereitung darf für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen in den für die Prüfung vorgesehenen Lerngruppen und Fächern hospitiert und unterrichtet werden. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die in den Prüfungsteilen (Unterrichtsprobe[n] und mündliche Prüfung) erbrachten Leistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.
Im Falle der Feststellung von Qualifikationsunterschieden und erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen ist ein gesonderter Antrag auf Teilnahme zur Ausgleichsmaßnahme mit den erforderlichen einzureichenden Formularen und Unterlagen zu stellen.
Die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung – ggf. nach erfolgreichem Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme - sowie auch die Feststellung von Qualifikationsunterschieden und dazu bestehenden Möglichkeiten des Ausgleichs erfolgt durch einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
3. Versagung der Anerkennung
Die Anerkennung einer Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung ist zu versagen, wenn
- die Antragsunterlagen trotz Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist vollständig von Ihnen eingereicht werden,
- Sie in ihrem Ausbildungsstaat über keine abgeschlossene Lehrerqualifikation verfügen, die an einer Hochschule oder Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erworben wurde und Sie zur Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Ausbildungsstaat in mindestens einem der gemäß der Lehramtsstudienordnung für das angestrebte Lehramt zugelassenen Fächer berechtigt, oder
- die festgestellten Qualifikationsunterschiede nicht ausgeglichen werden können.
Auch für die Versagung der Anerkennung wird ein Bescheid ausgestellt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.