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Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn bzw. der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Die Prüfsachverständigen und Prüfsachverständiginnen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, der Angaben über die Tragfähigkeit des Baugrundes und der getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.
Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige dürfen nur Personen führen, die nach Brandenburgischer Prüfsachverständigenverordnung anerkannt sind. Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige im Land Brandenburg ist die Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK).
Die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau erfolgt nur, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (u. a. Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse) erfüllen und nachweisen können. Das Prüfungsverfahren zur Anerkennung beinhaltet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
Mit dem Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau sind einzureichen:
Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt eine Person, die
Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger oder Prüfsachvrständige: 500 EUR.
Gebühren richten sich nach Tarifstelle 7.4 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
ca. 3 Monate
Die Anmeldung ist jederzeit möglich. Die Prüfungen finden ca. 1 bis 2 mal im Jahr statt.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich. Ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja (Prüfungsverfahren)
Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige darf nur mit der Angabe des Fachbereiches und der Fachrichtung geführt werden, für das der oder die Prüfsachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Brandenburgische Ingenieurkammer