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Wonach suchen Sie?
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Wasserversorgungsunternehmen sind dafür verantwortlich, dass nur einwandfreies Trinkwasser an Sie als Verbraucher geliefert wird. Die Anforderungen an die Qualität von Trinkwasser sind in der Trinkwasserverordnung geregelt. Zur Sicherstellung dieser Qualität sind verpflichtende Untersuchungen des Trinkwassers durch den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorgegeben. Zusätzlich überwacht das Gesundheitsamt die Wasserversorgungsanlagen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Was können Sie als Verbraucher tun, wenn das Wasser verfärbt ist, auffällig riecht, schmeckt oder Beschwerden verursacht?
Erster Ansprechpartner ist das Wasserversorgungsunternehmen – es muss dem Problem nachgehen. Bei begründeten Beschwerden können Sie sich aber auch an das Gesundheitsamt wenden.
Hinweis: Das Trinkwasser kann auch durch die Trinkwasser-Installation verunreinigt werden. Für die Qualität der Trinkwasser-Installation und damit auch für deren Instandsetzung ist der jeweilige Hausbesitzer, Hauseigentümer beziehungsweise der Vermieter zuständig (Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlagen zur ständigen Wasserverteilung).
Sie haben Verdacht auf Verunreinigungen im Trinkwasser.
keine (das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kosten für Trinkwasseruntersuchungen zu übernehmen)
Über die Kosten bei einer selbst veranlassten Untersuchung durch zugelassene Untersuchungsstellen für Trinkwasser informiert Sie die jeweilige Untersuchungsstelle.
Auffälligkeiten im Trinkwasser melden Sie in der Regel Ihrem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen (auch möglich: Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlagen zur ständigen Wasserverteilung (Trinkwasser-Installation) oder örtlich zuständiges Gesundheitsamt):
abhängig vom jeweiligen Fall: im Durchschnitt 14 Tage
keine
Es reicht eine formlose Beschreibung der von Ihnen festgestellten Auffälligkeit in Bezug zur Trinkwasserqualität.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein (vorzugsweise aber per E-Mail)
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
jeweiliges Wasserversorgungsunternehmen
jeweils örtlich zuständiges Gesundheitsamt des Landkreises/der kreisfreien Stadt