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Kreistagswahl Feststellung von Ausschlussgründen

Volltext

Wer ein Mandat im Kreistag eines Landkreises oder in der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt innehat, darf nicht in einer Tätigkeit arbeiten, die mit diesem Mandat unvereinbar ist.

Unvereinbarkeitsgründe sind:

  • Beamter oder Tarifangestellter der Kreis- bzw. Stadtverwaltung mit Ausnahme des Landrates bzw. Oberbürgermeisters
  • Beamte oder Tarifangestellter des Landes, die vorbereitend oder entscheidend Aufgaben der Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsicht über den Kreis wahrnehmen
  • Leitende Beamte oder leitendeTarifangestellte,
  • die im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes des Landkreises stehen,
  • die im Dienst eines Zweckverbandes stehen, bei dem der Land- bzw. Stadtkreis Teil einer Mitgliedskörperschaft ist
  • die im Dienst einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts stehen, bei dem der Land- bzw. Stadtkreis Teil einer Trägerkörperschaft ist
  • die im Dienst einer Sparkasse stehen, bei der der Land- bzw. Stadtkreis gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften Gewährträger ist

Weiteres regelt § 12 BbgKWahlG.

Liegt ein solcher Fall der Unvereinbarkeit vor, so darf das Mandat nicht angenommen werden oder das Dienstverhältnis ist zu beenden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen.

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)