Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise Eintragung

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Auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung vom 19.05.2016 – veröffentlicht im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Nr. 14 vom 20.05.2016 – ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz unter bestimmten Bedingungen nachzuweisen (§ 66 Abs. 1 BbgBO – Bautechnische Nachweise). In der Regel schließt die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise mit ein. Abweichend hierzu muss allerdings für die in § 66 Abs. 2 genannten Bauvorhaben sowohl der Nachweis für Standsicherheit als auch der Nachweis für Brandschutz von einer Person erstellt werden, die die in § 66 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und in die entsprechende Liste eingetragen ist. Die Listen zur Eintragung der Nachweisberechtigung für Tragwerksplanung und Brandschutz werden gemäß § 66 Abs. 5 BbgBO von der Brandenburgischen Architektenkammer und der Brandenburgischen Ingenieurkammer gemeinsam geführt. Dabei wird jeweils eine Teilliste bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer und bei der Brandenburgischen Architektenkammer geführt

Seit dem 01.10.2002 sind Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes durch Sachverständige zu bescheinigen. Diese Nachweise werden auch von der Bauaufsicht nicht mehr geprüft.

Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Architektinnen sowie Bauingenieure und Bauingenieurinnen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten eingetragen werden. Die Eintragung ist mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich zu beantragen.

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Zuständige Stelle

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