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In die Liste der Tragwerksplaner und Tragwerksplanerinnen ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 66 Brandenburgische Bauordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist.
Ingenieure und Ingenieurinnen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen nach § 65 Abs. 4 bis 6 der Brandenburgischen Bauordnung berechtigt, wenn sie die nach §66 der Brandenburgischen Bauordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
In das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner und Tragwerksplanerinnen ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staats einzutragen, dem die Ingenieurkammer Brandenburg auf Antrag bescheinigt hat, die nach § 66 der Brandenburgischen Bauordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen.