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Außergerichtliche Schlichtung bei Verletzung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung Durchführung

Volltext

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, im Interesse beider Parteien möglichst schnell eine gütliche Einigung zu erreichen. So können lange und unter Umständen teure Gerichtsverfahren vermieden werden.

Sie können einen Antrag auf Schlichtung bei der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation stellen, wenn Sie bereits selbst erfolglos versucht haben, die Angelegenheit mit Ihrem Anbieter zu klären. Zu den Telekommunikations-Anbietern zählen vor allem Internet-, Mobilfunk- und Festnetz-Anbieter.

Aus Ihrem Antrag muss sich ergeben, dass Ihr Anbieter möglicherweise eine Verpflichtung nicht erfüllt hat. Die Schlichtungsstelle kann aktiv werden, wenn diese Verpflichtung mit bestimmten Vorschriften des Telekommunikationsrechts zusammenhängt, welche dem Kundenschutz dienen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • Ihr Anschluss gestört ist,
  • die Datenübertragungsrate zu gering ist oder
  • andere vertraglich zugesagte Leistungen nicht eingehalten werden,
  • die Rechnung zu beanstanden ist,
  • Sie mit Ihrem Anbieter über die Beendigung von Verträgen oder Vertragslaufzeiten streiten.

Bevor die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation ein Schlichtungsverfahren eröffnet, prüft sie, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann zum Beispiel nicht aktiv werden, wenn Ihr Anliegen keinen Bezug zu den kundenschützenden Regelungen des Telekommunikationsrechts hat.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle(n)