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Lernmittelfreiheit

Volltext

Das System der Lernmittelfreiheit ist eine Kombination aus kostenfreier Ausleihe (finanziert von den kommunalen Schulträgern) und dem Erwerb von Eigentum durch die Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern. Durch die Lernmittelverordnung sind für die Schulträger Mindestbeiträge festgelegt, die sie den Schulen zur eigenverantwortlichen Entscheidung über den Kauf von Kernmitteln bereitstellen müssen. Diese Lernmittel werden an die Schülerinnen und Schülern kostenfrei ausgeliehen. Gleichzeitig legt die Lernmittelverordnung jährlich zu leistende Eigenanteile der Eltern fest, für die sie Schulbücher kaufen müssen. Welche das konkret sind, legt die Konferenz der Lehrkräfte fest. Die Schulbücher müssen nicht zwangsweise neu gekauft werden. Es können auch gebrauchte Schulbücher genutzt werden, die beispielsweise auf dem Schulbuchbasar erworben wurden oder von älteren Geschwistern bereits vorhanden sind. Die im Rahmen des Eigenanteils erworbenen Schulbücher verbleiben im Eigentum der Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern.

Bestimmte Lernmittel sind von der Lernmittelfreiheit ausgenommen, z.B. Lernmittel an beruflichen Schulen, die auch der Berufsausübung dienen und Lernmittel, die sich bei einmaliger Benutzung verbrauchen und deshalb für die Ausleihe nicht geeignet sind, wie Arbeitshefte und Arbeitsblätter. Diese sind durch die Eltern zusätzlich zu den im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Schulbüchern zu kaufen. Die Schulen sollen den Gebrauch von Arbeitsheften und Arbeitsblättern auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Das schließt die Verwendung entsprechender Fotokopien ein. Gesetzlich ist es zulässig, Fotokopien urheberrechtlich geschützter Druckvorlagen in Klassenstärke herzustellen, wenn die Vervielfältigung sich auf kleine Teile der Vorlage beschränkt und dies ausschließlich zu Unterrichtszwecken geschieht.

Eltern oder volljährige Schüler(innen) haben ein Teil der Schulbuchkosten selbst zu tragen. Die Höhe des Eigenanteils finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS).

Zuständige Stelle(n)