Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Erziehungsrente für gesetzlich Rentenversicherte Festsetzung

Volltext

Die Erziehungsrente unterstützt Sie als Alleinerziehende oder Alleinerziehendem, wenn Ihr geschiedener Partner oder Ihre geschiedene Partnerin aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaft stirbt. Die Rente dient somit als Unterhaltsersatz und erlaubt es, sich verstärkt um die Erziehung der Kinder zu kümmern.

Die Erziehungsrente ist eine Rente aus Ihrem eigenen Rentenkonto. Die Höhe entspricht der Rente, die Sie bei voller Erwerbsminderung erhalten würden. In Ihrer jährlichen Renteninformation steht, welcher Betrag dabei zugrunde gelegt wird. Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen, die Ihre Rente mindern. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.

Wenn Sie die Erziehungsrente erhalten, können Sie weiteres Einkommen hinzuverdienen. Es kann aber sein, dass Ihr Einkommen angerechnet wird, wenn Sie einen Freibetrag überschreiten. Wie hoch dieser Freibetrag ist, wird individuell berechnet.

Sie können die Erziehungsrente auch dann erhalten, wenn Sie sich als Paar entschieden hatten, Ihre Rentenansprüche zu teilen (Rentensplitting).

Sie können keine Erziehungsrente erhalten, wenn Sie zur gleichen Zeit eine andere, höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Ansprechpunkt

Onlinedienste

Zuständige Stelle(n)