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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung für Abschlüsse aus dem Ausland

Volltext

Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung haben, die der inländischen Ausbildung gleichwertig ist oder gemäß der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt wird  
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle(n)