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Wonach suchen Sie?
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Der Beruf der Ergotherapie ist in vielen Bundesländern Deutschlands durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkung als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vom LAVG bekommen. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Es ist wichtig, wo Sie Ihre Ausbildung gemacht haben. Das Verfahren für Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz kann anders sein als das Verfahren für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur EU, dem EWR oder der Schweiz gehören.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Ausübung von Tätigkeiten in den genannten Berufen ohne Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet werden kann.
Das LAVG sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Sie müssen Ihre Unterlagen in deutscher Sprache einreichen. Das bedeutet häufig, Ihre Unterlagen müssen übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Die Kosten für das Verfahren sind in jedem Bundesland anders.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Der Ablauf des Verfahrens kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern verläuft das Verfahren wie folgt:
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „ Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“ mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen Sie schriftlich:
Prüfung der Gleichwertigkeit
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Ausgleichsmaßnahmen
Als Ausgleichsmaßnahme können Sie wählen zwischen
Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“.
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie und nennt Fristen. Dann müssen Sie die Unterlagen bis zur Frist einreichen.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)
Tel.: 0331 8683821
Fax: 0331 8683826
E- Mail: DezernatG1@lavg.brandenburg.de
Es gibt zahlreiche Beratungsangebote. Diese finden Sie auf Anerkennung in Deutschland .
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111
Sprechzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr