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Wonach suchen Sie?
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Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) mit einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H370 („Schädigt die Organe …“) oder H372 („Schädigt die Organe … bei längerer oder wiederholter Exposition …“) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis. Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten, die mit entsprechenden Piktogrammen gekennzeichnet beziehungsweise zu kennzeichnen sind im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen. Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die
Wichtiger Hinweis: Stoffe und Gemische, die mit GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der folgenden Gefahrenhinweise zu kennzeichnen sind, dürfen nicht an private Endverbraucher abgegeben werden:
- H360Fd („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“)