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BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung
Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:
Wenn Sie studieren, erhalten Sie die Förderung zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss. Das heißt, Sie müssen nach dem Studium nur die Hälfte des Geldes zurückzahlen. Das Darlehen ist dabei zinsfrei, Sie müssen grundsätzlich keine Zinsen bezahlen ("zinsloses Darlehen"). Mit der Rückzahlung beginnen Sie erst 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, was im Regelfall ihrer Regelstudienzeit entspricht. Sie müssen maximal EUR 10.010 zurückzahlen, das entspricht 77 Monatsraten zu je EUR 130 ab Beginn der Rückzahlung. Sofern Sie nicht genug verdienen um die Rückzahlung ihres Darlehens aufzunehmen, können Sie beim Bundesverwaltungsamt einen Zahlungsaufschub beantragen.
Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Lebenspartner oder Sie selbst vergleichsweise viel verdienen.
Studierende
Wenn Sie studieren, setzt sich Ihr monatlicher Bedarf aus verschiedenen Teilen zusammen:
Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:
Wenn sie also zum Beispiel einen Grundbedarf von EUR 649,00 haben und
werden Ihnen EUR 87,11 aufgrund eines Einkommensüberschusses Ihres Vaters und EUR 8,14 aufgrund des Einkommensüberschusses Ihrer Mutter von Ihrem Bedarf abgezogen. Ihr 400-EUR Nebenjob hat keinen Einfluss auf Ihren BAföG-Satz. Sie erhalten dann insgesamt EUR 554,00 BAföG.
Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Steuerrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der
Sie können BAföG bis zum Ende der Regelstudienzeit erhalten. Nur in Ausnahmen kann Ihr BAföG danach verlängert werden, beispielsweise, wenn Sie
Wenn Sie ein Studium abbrechen und ein anderes Studium anfangen ("Studiengangwechsel"), kann Ihr neues Studium nur gefördert werden, wenn
Studieren im Ausland
Wenn Sie ein Auslandssemester oder -jahr absolvieren, können Sie Zuschläge zu den Reisekosten, den Studiengebühren sowie der Auslandskrankenversicherung beantragen.
Bei Studienaufenthalten im EU-Ausland sind auch kürzere Aufenthalte förderungsfähig und bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU/Schweiz wird zudem ein Kaufkraftausgleich gewährt. Wenn Sie also zum Beispiel an einer Universität in Deutschland studieren, nicht bei Ihren Eltern wohnen, aber über sie versichert sind, und kein eigenes Kind haben, beträgt Ihr Bedarf EUR 744,00 (Grundbedarf von EUR 419,00 plus EUR 325,00 Bedarf für die Unterkunft).
Praktikantinnen und Praktikanten:
Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist.
Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihre Studienordnung oder der Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um das Studium oder die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten werden unabhängig von einer Mindestaufenthaltsdauer gefördert.
Sie können BAföG auch bekommen, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren.
Hinweis: Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.
Studium:
Sie können BAföG erhalten, wenn
Praktikum:
Hinweis: Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitige mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.
keine
Wenn Sie BAföG für Ihr Studium oder Ihre Schulausbildung online beantragen möchten,
Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten,
Bis zu 10 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen (kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung unter Vorbehalt verpflichtet).
Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.
Formulare: ja
Online-Verfahren möglich: ja, mit eID oder De-Mail
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Sachlich zuständig sind die von den Landkreisen und kreisfreien Städten errichteten Ämter für Ausbildungsförderung und die Studentenwerke des Landes Brandenburg. Sie führen die Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Auftrage des Bundes durch.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 45 Absätze 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Das Studierendenwerk oder die Förderungsabteilung der Hochschule, an der Sie eingeschrieben sind.