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Antragsformulare sind im Internet auf den Serviceseiten der Landgerichte und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verfügbar.
Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich:
Die Qualifikationsnachweise sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei Anträgen auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher sind darüber hinaus Arbeitsreferenzen über die praktische Dolmetschertätigkeit einzureichen. Soweit die genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist außerdem eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen. Weiterhin sind mit dem Antrag einzureichen:
Für die Beeidigung als dolmetschende Person:
Für die Ermächtigung als übersetzende Person:
Für die Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz (JKGBbg) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Der Antrag ist an die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten; die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Bezirk, in dem die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen die berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg ist der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Eine Karte mit den örtlichen Zuständigkeiten finden Sie im Justizportal , erreichbar durch einen Mausklick.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.
Das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, und die Übersetzungsermächtigung sind grundsätzlich unbefristet gültig. Es sei denn, es liegt ein wirksamer Widerruf gemäß § 5 BbgDolmG vor.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
Telefon: 03381 39 - 90
Telefax: 03381 39 - 9350
Telefax: 03381 39 - 9360