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Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat:
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass:
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat.
Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:
Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.
§ 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) i.V.m.
Entsprechend Schlüsselzahl 19.1.1.3 Anlage zu § 3 Mess- und Eichgebührenverordnung
(normalerweise 15 min, entspricht derzeit 21,70€)
Anzeige der Verwendung eines Messgerätes nach § 32 MessEG
Anzeige öffentlicher Waage bei EAB mit folgenden Informationen:
Bestätigung der Anzeige
Aufnahme in die Datenbank im Extranet der Eichbehörden
15 min
Unverzüglich (§ 30 Nr.2 MessEV)
Onlineformular Verwendungsanzeige (nur § 32 MessEG)
Sonst kein Formular vorhanden
Informationsmaterial Anzeigepflicht (nur § 32 MessEG)
Sie dürfen nur Betriebspersonal, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt, beschäftigen.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Kleinmachnow