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Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, welche diese entgegen nimmt.
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis
Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.
Die Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen.
Ministerium des Innern für Kommunales
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.