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Jugendgefährdende Medien Indizierung

Volltext

Jugendgefährdende Medien können von der BPjM indiziert werden. Medien sind jugendgefährdend, wenn sie dazu geeignet sind,

  • die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder
  • ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.

Bei einer Indizierung sind Grundrechte Dritter zu berücksichtigen, beispielsweise die Kunstfreiheit oder die Meinungsäußerungsfreiheit.

Eine Indizierung führt nicht zu einem absoluten Verbot. Das bedeutet, dass Erwachsene weiterhin Zugang haben. Die Indizierung hat das Ziel, zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche mit jugendgefährdenden Medien konfrontiert werden.

Zugleich geben die Bewertungen der BPjM Eltern und medienpädagogisch Tätigen Orientierung, welche Medieninhalte gegen die sozialethische Werteordnung verstoßen und welche Erziehungsziele gefährdet werden.

Je nach Art des Mediums hat eine Indizierung unterschiedliche Folgen: 

  • Internetangebote, zum Beispiel Webseiten, Online-Spiele oder Filmdateien auf Video-Plattformen zählen zu den Telemedien. Indizierte Telemedien werden in den nichtöffentlichen Teil der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Es gelten weitreichende Verbreitungs- und Werbebeschränkungen.
  • Physische Medien, zum Beispiel Bücher, Blu-Rays, DVDs oder Spiele auf Blu-Rays, DVDs, CDs, Modulen und Speicherkarten zählen zu den Trägermedien. Für indizierte Trägermedien gelten Beschränkungen bei Abgabe, Präsentation, Verbreitung, Vertrieb und Werbung. Sie werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht und in der Fachzeitschrift der Bundesprüfstelle (BPjM aktuell) veröffentlicht.
  • Radio und Fernsehen zählen zum Rundfunk. Indizierte Medien dürfen generell nicht im Rundfunk ausgestrahlt werden.
  • Regelmäßig erscheinende Medien können unter bestimmten Bedingungen zusätzlich für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vorausindiziert werden, also über mehrere Ausgaben.

Die Indizierung eines Mediums kann nur von berechtigten Stellen nach dem Jugendschutzgesetz beantragt oder angeregt werden. Die BPjM prüft bei Anregungen von Amts wegen, ob ein Indizierungsverfahren einzuleiten ist.

Wenn Ihnen als Privatperson ein Medium jugendgefährdend erscheint, können Sie sich an zahlreiche Stellen wenden, etwa in Ihrer Gemeinde. Berechtigt sind beispielsweise alle Jugendämter, Schulen und Polizeibehörden.

Möchten Sie überprüfen, ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist und in die öffentliche oder die nicht-öffentliche Liste aufgenommen wurde, können Sie eine E-Mail-Abfrage an liste@bundespruefstelle.de senden. 

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle(n)