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Jugendgefährdende Medien können von der BPjM indiziert werden. Medien sind jugendgefährdend, wenn sie dazu geeignet sind,
Bei einer Indizierung sind Grundrechte Dritter zu berücksichtigen, beispielsweise die Kunstfreiheit oder die Meinungsäußerungsfreiheit.
Eine Indizierung führt nicht zu einem absoluten Verbot. Das bedeutet, dass Erwachsene weiterhin Zugang haben. Die Indizierung hat das Ziel, zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche mit jugendgefährdenden Medien konfrontiert werden.
Zugleich geben die Bewertungen der BPjM Eltern und medienpädagogisch Tätigen Orientierung, welche Medieninhalte gegen die sozialethische Werteordnung verstoßen und welche Erziehungsziele gefährdet werden.
Je nach Art des Mediums hat eine Indizierung unterschiedliche Folgen:
Die Indizierung eines Mediums kann nur von berechtigten Stellen nach dem Jugendschutzgesetz beantragt oder angeregt werden. Die BPjM prüft bei Anregungen von Amts wegen, ob ein Indizierungsverfahren einzuleiten ist.
Wenn Ihnen als Privatperson ein Medium jugendgefährdend erscheint, können Sie sich an zahlreiche Stellen wenden, etwa in Ihrer Gemeinde. Berechtigt sind beispielsweise alle Jugendämter, Schulen und Polizeibehörden.
Möchten Sie überprüfen, ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist und in die öffentliche oder die nicht-öffentliche Liste aufgenommen wurde, können Sie eine E-Mail-Abfrage an liste@bundespruefstelle.de senden.
Diese Einrichtungen können einen Antrag stellen:
Diese Einrichtungen können eine Anregung zur Indizierung geben:
keine
Den Antrag beziehungsweise die Anregung können Sie per Post, per E-Mail oder über ein Onlineformular einreichen.
Wenn Sie den Antrag oder die Anregung schriftlich einreichen wollen:
Wenn Sie den Antrag oder die Anregung online einreichen wollen:
Die Verfahrensdauer hängt von den Anforderungen jedes einzelnen Verfahrens ab.
Hinweis: Ein Indizierungsverfahren ist ein gerichtsähnliches Verfahren, das an gesetzliche Fristen gebunden ist. Zudem erfordert der Grundsatz der Amtsermittlung umfangreiche Recherchen zu Informationen, die für das Indizierungsverfahren relevant sind. In jedem Einzelfall wird darüber hinaus entschieden, ob es sachverständiger Gutachten bedarf.
Keine.
Bitte beachten Sie, dass das Medium bereits veröffentlicht sein muss.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
Rochusstraße 8-10
53123 Bonn
Telefon: 0228 9996210310
Fax: 0228 379014
E-Mail: info@bpjm.bund.de
Für Behörden und Träger der freien Jugendhilfe, um eine Indizierung zu beantragen oder anzuregen:
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
Rochusstraße 8-10
53123 Bonn
Telefon: 0228 9996210310
Fax: 0228 379014
E-Mail: info@bpjm.bund.de
Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag: 9:30 bis 15:00 Uhr
Freitag: 9:30 bis 13:00 Uhr
Für Privatpersonen:
Bitte wenden Sie sich an eine der genannten antrags- oder anregungsberechtigten Stellen.
Abfrage einer Indizierung:
Unter liste@bundespruefstelle.de können Sie anfragen, ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist und in die öffentliche oder nicht-öffentliche Liste aufgenommen wurde.