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Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie als gewerbetreibende Person dies dem LAVG vor Beginn der Arbeiten melden.
In der Anzeige führen Sie mindestens auf:
Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:
keine
Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien zeigen Sie schriftlich an:
unerheblich, da Information des Anzeigenden nur bei Mängeln erfolgt
Anzeigefrist: spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten
Formular: Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Arbeitsschutz“