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Steuerlicher Beauftragter Erlaubnis nach § 8 Luftverkehrsteuergesetz

Volltext

Als steuerlicher Beauftragter vertreten Sie ein Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz. Sie haben als steuerlicher Beauftragter die Pflichten des Luftverkehrsunternehmens als eigene zu erfüllen. Dabei haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vertretene. Sie sind zusammen mit dem von Ihnen vertretenen Luftverkehrsunternehmen Gesamtschuldner der Luftverkehrsteuer.

Sie können als steuerlicher Beauftragter für mehrere Luftverkehrsunternehmen tätig sein. Zur Sicherstellung des Steueraufkommens müssen Sie dem Hauptzollamt Änderungen Ihrer Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle(n)