Die Stadt voller Energie
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Anzeigepflichtig sind Sie, wenn Sie infektionsschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeiten mit Krankheitserregern tragen.
Wenn Sie bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt haben, müssen Sie dem LAVG unverzüglich anzeigen, falls
Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Sie Veränderungen gemäß § 50 IfSG anzeigen.
Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, brauchen Sie keine Änderung der Tätigkeit anzeigen.