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Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

Volltext

Unter dem Begriff „Krankheitserreger“ sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologisch übertragbare Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.

Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies dem LAVG anzeigen.


Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
 

Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.

Das LAVG prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
 

Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger,
  • Fortzüchtung von Krankheitserregern,
  • die routinemäßige Lagerung,
  • Abgabe von Krankheitserregern beziehungsweise Material, das Krankheitserreger enthält,
  • gezielte Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle(n)