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Blaue Karte EU Erteilung zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

Volltext

Die Blaue Karte EU ist in Deutschland der zentrale Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte mit Hochschulabschluss. Sie kann nur persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Ehegatten von Inhabern der Blauen Karte EU haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Sie können eine Blaue Karte EU erhalten, wenn Sie über ein abgeschlossenes Hochstulstudium verfügen. Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hoschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen. 

Außerdem müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindesgehalt vorlegen. Das Mindestgehalt wird jährlich festgelegt und beträgt im Jahr 2020 EUR 55.200. Für sogenannte Mangelberufe, insbesondere:

  • Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler,
  • Mathematikerinnen und Mathematiker,
  • Ingenieurinnen und Ingenieure,
  • Humanmedizinerinnen und Humanmediziner sowie
  • IT-Fachkräfte

gilt eine geringere Einkommensgrenze. Diese beträgt im Jahr 2020 EUR 43.056. Bei diesen Fällen prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen.

Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf vier Jahre erteilt. Beträgt die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages zuzüglich drei Monate ausgestellt. In den ersten beiden Jahren benötigen Sie für einen Arbeitsplatzwechsel die schriftliche Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Als Inhaberin oder Inhaber einer Blauen Karte EU können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie:

  • Ihre Beschäftigung mindestens 33 Monate lang ausgeübt haben,
  • für diese Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben,
  • Ihr Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder beeinträchtigt,
  • einfache Kenntnisse der deutschen Sprachen und Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und gesellschaftsordnung besitzen,
  • eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und alle dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen,
  • den Lebenunterhalt für sich und Ihre Familie aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können sowie
  • ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie haben.

Wenn Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) verfügen, können Sie die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erhalten. 

Ausnahme: Als Staatsangehöriger eines EU-Staates haben Sie aufgrund Ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
 

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle(n)