Ihr Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
- Für das von Ihnen benannte Sachgebiet muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wie viele Sachverständige es für das betreffende Sachgebiet bereits gibt. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob das Sachgebiet allgemein von Bedeutung ist. Handelt es sich um ein Sachgebiet, für das in der Vergangenheit bereits Sachverständige bestellt wurden, so wurde der allgemeinen Bedarf seinerzeit bereits bejaht und ist damit vorauszusetzen.
- Sie müssen Ihre besondere Sachkunde für das von Ihnen benannte Sachgebiet nachweisen, d.h. Sie müssen über überdurchschnittliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten auf dem einschlägigen Sachgebiet verfügen. Neben Nachweisen in Form von Ihnen beizubringender Unterlagen (Bescheinigungen, selbst erstellte Gutachten, Referenzen etc.) kommt auch die Teilnahme an einer Prüfung vor einem mit Experten besetzten unabhängigen Fachgremium in Betracht.
- Schließlich müssen Sie über die erforderliche persönliche Eignung verfügen. Von Ihrer persönlichen Eignung ist auszugehen, wenn Sie die Gewähr dafür bieten können, Ihre Gutachterleistungen unparteiisch, unabhängig, objektiv und in einer für den Auftraggeber verständlichen Art und Weise zu erbringen. Auch an Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit und Integrität dürfen keine Zweifel bestehen. Dies setzt voraus, dass Sie sich bisher rechtskonform verhalten haben und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
- Die Bestellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 3 der Sachverständigenordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer
§ 3 Bestellungsvoraussetzungen
Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn - die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Brandenburgische Ingenieurkammer bestimmt.
(2) Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn
a) er befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz zu führen, soweit nicht § 25 zutrifft,
b) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält,
c) er das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrages das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
d) keine weiteren Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestehen;
e) er eine angemessene Berufspraxis, erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde) und praktische Erfahrung auf dem angestrebten Bestellungsgebiet sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
f) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
g) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
h) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;
i) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt;
j) er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht;
k) er schriftlich die Kenntnis der Sachverständigenordnung und die Bereitschaft erklärt hat, sich einer Prüfung zu unterziehen und die Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu übernehmen.
(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. h) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gem. § 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;
c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
§ 3a Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach 36a GewO
(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eine andere Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung(GewO).
(2) Darüber hinaus ist § 3 Abs. 2 und 3 anwendbar.