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Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt im öffentlichen Dienst Gestattung

Volltext

Grundsätzlich ist die gleichzeitige Tätigkeit eines/einer RA/RAin im öffentlichen Dienst berufsrechtlich nicht gestattet und führt gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zum Verlust der Anwaltszulassung.

Von dieser Regel formuliert § 47 BRAO eine Ausnahme:

Soweit die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Richter, Beamter, Soldat und Angestellter zeitlich befristet ist, bleibt die Zulassung aufrechterhalten, während für den Berufsträger ein Vertreter bestellt wird oder ihm ausnahmsweise gestattet bleibt, im Beruf als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin weiterhin zu praktizieren.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)