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Als Lehrling (Auszubildende/Auszubildender) im Handwerk können Sie nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf Ihrer Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn Ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Laut Gebührenordnung und Gebührenverzeichnis
Antragstellung bei der zuständigen Handwerkskammer.
Je nach Abstimmungsaufwand 3-6 Wochen
Rechtzeitige Antragstellung vor der jeweiligen Prüfung unter Beachtung der maßgeblichen Prüfungstermine der jeweiligen Handwerkskammer.
Antragsformular der jeweiligen Handwerkskammer
Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Gesellenprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Gesellenprüfung berücksichtigt werden können.
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Handwerkskammern