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Ausbildungszeit Anrechnung

Volltext

Ein Bildungsgang an einer Berufsschule (zum Beispiel Fachschule), ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) kann ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit in einer dualen Berufsausbildung angerechnet werden. Die Regelungen können von Bundesland zu Bundesland verschieden sein, je nachdem, ob das Land eine Anrechnungsverordnung erlassen hat. Wenn eine entsprechende Anrechnungsverordnung in Ihrem Bundesland existiert, muss die zuständige Stelle die Ausbildungszeit anrechnen. Ansonsten entscheidet die zuständige Stelle selbst.

Erforderlich ist ein gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und ausbildendem Betrieb.

Bei einer Anrechnung wird die angerechnete Zeit als bereits verbrachte Ausbildungszeit gewertet.

Wird z.B. ein Jahr angerechnet, beginnt die Ausbildung im 2. Lehrjahr und es besteht Anspruch auf die Vergütung des 2. Lehrjahres.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Berufsausbildungsvertrag mit den notwendigen Nachweisen zur beruflichen Vorbildung.

Voraussetzungen

Aufgrund besonderer Rechtsvorschriften der obersten Landesbehörden kann die Anrechnung von beruflichen Vorbildungen erfolgen. Die Anrechnung ist auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Eintragungsgebühr in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

Verfahrensablauf

Der gemeinsame Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeit gem. § 7 BBiG muss bei Beginn der Ausbildung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Dies erfolgt im Rahmen des Antrages auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge.

Bearbeitungsdauer

Je nach Aufwand maximal 4 Wochen.

Fristen

Die Beantragung muss vor Eintragung des Berufsausbildungsvertrages erfolgen.

Formulare/Schriftformerfordernis

Berufsausbildungsvertrag mit dem Hinweis auf eine beantragte Anrechnung der beruflichen Vorbildung und der entsprechenden Nachweise der beruflichen Vorbildung.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Fachlich freigegeben am

15.08.2017

Zuständige Stelle

Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern

Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Potsdam

Charlottenstraße 34 - 36
14467Potsdam
E-Mail