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Die Ausbildungszeit kann auf Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel (nach Ausbildungsordnung) in kürzerer Ausbildungszeit erreicht werden kann.
Die Ausbildungszeit kann auf Antrag des Auszubildenden in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn dies notwendig ist, um das Ausbildungsziel (nach Ausbildungsordnung) zu erreichen. Der Ausbildende ist in diesen Fällen anzuhören.
Antragsformular der zuständigen Stellen nebst notwendiger Anlagen
Verkürzung: gemeinsamer Antrag des Auszubildenden und Ausbildenden
Verlängerung: Antrag des Auszubildenden und Anhörung des Ausbildenden
Je nach Gebührenordnung und Gebührenverzeichnis der zuständigen Stelle
Den Antrag stellen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.
Verkürzung: gemeinsamer Antrag des Auszubildenden und Ausbildenden
Verlängerung: Antrag des Auszubildenden und Anhörung des Ausbildenden
Je nach Abstimmungsaufwand 3-6 Wochen
Rechtzeitige Antragstellung nach Bekanntwerden der Verkürzungs- bzw. Verlängerungsgründe.
Bei einer Verkürzung der Ausbildung soll mindestens ein Jahr Ausbildunzeit verbleiben.
Antragstellung mittels der entsprechenden Anträge bei der zuständigen Stelle
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern