Anzeige des Betriebs eines Zertifizierungsdiensteanbieter

Volltext

Vertrauensdiensteanbieter im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die einen Vertrauensdienst

  • zur Erstellung von Zertifikaten für elektronische Signaturen oder für deren Validierung oder Bewahrung
  • zur Erstellung von Zertifikaten für elektronische Siegel oder für deren Validierung oder Bewahrung
  • zur Erstellung elektronischer Zeitstempel
  • zur Zustellung elektronischer Einschreiben

betreiben, können sich und den erbrachten Dienst bei der Bundesnetzagentur auf Antrag qualifizieren lassen.

Die Bundesnetzagentur überprüft, ob der Vertrauensdiensteanbieter und die von ihm erbrachten Vertrauensdienste den in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie dem Vertrauensdienstegesetz festgelegten Anforderungen genügen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und an die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste.

Nach positiver Prüfung wird der Status eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters verliehen und der qualifizierte Vertrauensdienst in die deutsche Vertrauensliste (Trusted List) eingetragen.

Für den Betrieb eines solchen Zertifizierungsdienstes müssen Sie keine Genehmigung einholen, jedoch die Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen und nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen. Eine Auflistung der angezeigten Zertifizierungsdiensteanbieter finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. Wenn Sie ein Gütezeichen für Ihre Zertifizierungsdienste erhalten möchten, können Sie sich freiwillig als Zertifizierungsdiensteanbieter akkreditieren lassen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Verfahrensablauf

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

Fachlich freigegeben durch

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)