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Wonach suchen Sie?
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Die Tätigkeit als pharmazeutisch-technische Assistenz ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR, der Schweiz oder einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis vom LAVG erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht das LAVG Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung.
Es ist wichtig, wo Sie Ihre Ausbildung gemacht haben. Das Verfahren für Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz kann anders sein als das Verfahren für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Bitte erfragen Sie im LASV, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Eine staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
Prüfung der Gleichwertigkeit
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie wählen zwischen
- einer Kenntnisprüfung und
- einem maximal 3-jährigen Anpassungslehrgang (bei Anerkennungen aus Drittstaaten) beziehungsweise
- einer Eignungsprüfung (bei Anerkennungen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz).
- Kenntnisprüfung: Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten wird geprüft. Diese Fächer und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Die Kenntnisprüfung hat einen mündlichen Teil und einen praktischen Teil.
- Eignungsprüfung: bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung mit einem Prüfungsgespräch. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt.
Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Kenntnisprüfung/die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“.
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Formular: Antrag auf Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Kontakt LAVG zu Erlaubniserteilungen
Es gibt zahlreiche Beratungsangebote. Diese finden Sie auf „Anerkennung in Deutschland“.
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
Finanzielle Hilfe im Anerkennungs-Verfahren
Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner:
Einheitliche Ansprechpartner in Deutschland
Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Dienstleistungsfreiheit
Wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich selbständig als Dienstleister oder Dienstleisterin in Deutschland arbeiten wollen, brauchen Sie keine staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der 1. Tätigkeit dem LAVG melden. Das LAVG informiert Sie genau über das Verfahren.
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnis-Verfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)
Tel. 0331- 8683821
Fax. 0331- 8683826
E- Mail: DezernatG1 @lavg.brandenburg.de
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111
Sprechzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr