Die Stadt voller Energie
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Der Abschluss sowie die Änderung und Ergänzung von Verträgen der Wasserwirtschaft im Sinne des § 31 I Nr. 1, 2 oder 4 GWB, nach denen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der zuständigen Landeskartellbehörde, § 31a GWB.
Anmeldepflichtig/Anmeldeberechtigt sind dabei die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher.
a. Firma oder sonstige Bezeichnung
b. Ort der Niederlassung und Sitz
c. Rechtsform und Anschrift
d. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters
Punkt 2. gilt hierbei für jedes beteiligte Unternehmen.
Nach der Gebührentabelle der Landeskartellbehörde beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium ergibt sich die Höhe der Gesamtgebühr für die Anmeldung nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit, die sich wiederum nach der Einwohnerzahl in der betreffenden Gebietskörperschaft richtet, zuzüglich einer Pauschale für den Sach- und Personalaufwand der Landeskartellbehörde.
Es gilt die jeweils aktuell gültige Gebührentabelle.
keine
derzeit: keine
perspektivisch: erhöhte Datensicherheit erforderlich, da
in einem Online-Formular zu übermitteln/ zu verarbeiten wären.
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Landeskartellbehörde bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium
landeskartellbehoerde@mwae.brandenburg.de
Fax: +49 331 866 1671