Die Stadt voller Energie
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Der Abschluss sowie die Änderung und Ergänzung von Verträgen der Wasserwirtschaft im Sinne des § 31 I Nr. 1, 2 oder 4 GWB, nach denen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der zuständigen Landeskartellbehörde, § 31a GWB.
Anmeldepflichtig/Anmeldeberechtigt sind dabei die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher.