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Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.
keine
- Antrag
- Berechtigtes Interesse
Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen des berechtigten Interesses geprüft und bei dessen Vorliegen die Einzelauskunft erteilt.
unverzüglich
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Charlottenstraße 34 - 3614467 Potsdam 0331 3703-0 info(at)hwkpotsdam.de