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§ 18 HwO
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
§ 19 HwO
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Bei der Eintragung eines Einzelunternehmens:
Bei der Eintragung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), einer Offenen Handelsgesellschaft OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG):
Bei der Eintragung einer juristischen Person:
Bei der Erweiterung mit einem oder mehreren Gewerken:
Bei der Löschung aus dem Verzeichnis zulassungsfreier und handwerksähnlich betriebener Gewerbe:
Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gemäß Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO
Für die Eintragung in die Handwerksrolle fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Die Eintragung beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer unter Beifügung der notwendigen Unterlagen.
Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung vorliegen, wird die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorgenommen.
keine
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Sachlich: Handwerkskammer, § 19 HwO
Örtlich: § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34-36
14467 Potsdam
Telefon: 0331 / 3703-0
Fax: 0331 / 3703-100
Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34-36
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Telefax: 0331/3703100
E-Mail: info@hwkpotsdam.de