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Wenn die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens begonnen werden soll, ist der Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 72 Abs. 7 Brandenburgische Bauordnung
Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn
Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten.
keine
Die Anzeige ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
1 Woche
Die Anzeige ist spätestens 1 Woche vor Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht
Henning-von-Tresckow Str. 2-8
14467 Potsdam
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt