Die Stadt voller Energie
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Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte.
Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:
Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt werden kann, müssen Sie
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Ergänzung Land Brandenburg:
Die Kosten für die Festsetzung einer Veranstaltung betragen gemäß Ziff. 2.3.1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie 50,00 – 2.000,00 €.
Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.
In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Zuständig für die Festsetzung einer Messe (§ 64 GewO), Ausstellung (§ 65 GewO) oder eines Großmarktes (§ 68 GewO) sind die Kreisordnungsbehörden.
Zuständig für die Festsetzung eines Wochenmarktes (§ 67 GewO), Spezialmarktes (§ 68 Absatz 1 GewO) oder Jahrmarktes (§ 68 Absatz 2 GewO) sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und kreisfreien Städte.
Ansprechpartner sind für Messen, Ausstellungen und Märkte die Kreisordnungsbehörden, für Wochen-, Spezial- oder Jahrmärkte die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und kreisfreien Städte.