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Sozialversicherung Anmeldung

Volltext

Beschäftigen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung und
  • Arbeitslosenversicherung

Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein und leiten die einzelnen Teile an die zuständigen Stellen weiter. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Einzugsstelle.

Sie müssen Beschäftigte anmelden, die gesetzlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert sind. Sie müssen aber auch Beschäftigte anmelden, die wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind. Das sind kurzfristig Beschäftigte, die längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr für Sie arbeiten, sowie geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Geändert durch Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018

Erforderliche Unterlagen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Fristen

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle(n)