Berufsausbildungsbeihilfe

Volltext

Auszubildende haben während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Hinweis: Es handelt sich nur um Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung. Berufe nach der schulischen Vollzeitausbildung sich nicht berührt. 

BAB wird als Zuschuss gezahlt. Sie müssen sie daher nicht zurückbezahlen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Verfahrensablauf

Fristen

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Onlinedienste

Zuständige Stelle(n)