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Wonach suchen Sie?
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Wenn Sie in Ihrem täglichen Leben Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen durch Bundesbehörden erfahren, die beispielsweise auf mangelnde Barrierefreiheit zurückgehen, können Sie die Schlichtungsstelle einschalten.
Barrierefreiheit bedeutet, dass Sie zum Beispiel bauliche Anlagen, Verkehrsmittel oder Systeme der Informationsverarbeitung nutzen können ohne größere Erschwernis und ohne fremde Hilfe. Wenn Sie in Ihrem täglichen Leben durch öffentliche Stellen des Bundes Beeinträchtigungen erfahren, weil die Barrierefreiheit nicht ausreichend ausgebaut ist, können Sie sich an die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz wenden.
Die Schlichtungsstelle vermittelt bei Streitigkeiten zum Thema Barrierefreiheit zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes.
Die Schlichtungsstelle ist unabhängig. Die schlichtenden Personen sind für eine unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich. Die schlichtenden Personen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wenn Sie im Schlichtungsverfahren durch jemand anderen vertreten werden, brauchen Sie eine Vollmacht (PDF; 60 KB, 1 Seite)
keine
Um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, müssen Sie einen Antrag stellen. Das Antragsformular gibt es auch in Leichter Sprache. In Ihrem Antrag müssen folgende Dinge stehen:
Wenn Sie sich nicht einigen können, bekommen Sie einen Brief, dass das Schlichtungsverfahren nicht erfolgreich war
Wenn es schon eine Frist für Rechtsbehelfe gibt, die durch das Schlichtungsverfahren unterbrochen wurde, müssen Sie den Schlichtungsantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist stellen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)