Die Stadt voller Energie
Wonach suchen Sie?
Wonach suchen Sie?
Wenn Sie einem Dritten eine Arbeitsnehmerin oder einen Arbeitnehmer überlassen möchten, müssen Sie vorher eine Erlaubnis beantragen.
Wenn Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer verleihen möchten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis für den Betrieb einer Zeitarbeitsfirma. Diese Erlaubnis ist immer dann nötig, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einem Dritten im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist keine Erlaubnis notwendig:
Die Agentur für Arbeit führt regelmäßig Betriebsprüfungen durch, um festzustellen, ob der Erlaubnisinhaber die gesetzlichen Vorschriften einhält. Sie achtet dabei besonders darauf, ob
Die Erlaubnis wird Ihnen zunächst auf ein Jahr befristet erteilt. Sie kann Ihnen unbefristet erteilt werden, wenn Sie als Verleiher drei aufeinander folgende Jahre lang erlaubt tätig waren.
Sie müssen die Erlaubnis zur Überlassung der Arbeitnehmer schriftlich bei der Agentur für Arbeit beantragen:
maximal drei Monate
Hinweis: Die Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Formulare: Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (AÜG 2a) (PDF; 1,1 MB; 5 Seiten)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesagentur für Arbeit
Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Telefon: 0911 179-0
Fax: 0911 179-2123
E-Mail: Zentrale@arbeitsagentur.de
Bitte entnehmen Sie den Ansprechpunkt dem Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (Seite 5).